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Startseite / Einbürgerung

Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsrecht

Wir prüfen Ihre Voraussetzungen, stellen den Antrag mit Ihnen und vertreten Sie, wenn die Einbürgerungsbehörde nicht entscheidet oder den Antrag ablehnt.

Typische Anlässe

Wir helfen Ihnen, wenn Sie

  • wissen möchten, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen,
  • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten,
  • schon lange auf eine Entscheidung warten,
  • eine Ablehnung oder Anhörung erhalten haben,
  • eine frühere Verurteilung oder Lücken im Einkommen haben,
  • klären möchten, ob Sie bereits Deutsche oder Deutscher sind.

Leistungen

Beratung und Vertretung im Einzelnen

Einbürgerung

  • § 10 StAG
    Anspruchseinbürgerung

    Prüfung der Voraussetzungen, Zusammenstellung der Unterlagen und Antragstellung.

  • § 8 StAG
    Ermessenseinbürgerung

    Einbürgerung, wenn nicht alle Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind, etwa bei Lücken im Lebensunterhalt.

  • § 10 Abs. 2 StAG
    Miteinbürgerung

    Einbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern gemeinsam mit dem Antragsteller.

Verfahren und Rechtsschutz

  • § 75 VwGO
    Untätigkeitsklage

    Klage beim Verwaltungsgericht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden wird.

  • § 42 VwGO
    Klage gegen die Ablehnung

    Gerichtliche Überprüfung einer Ablehnung, etwa wegen Zweifeln an Identität, Lebensunterhalt oder Verurteilungen.

  • § 12a StAG
    Verurteilungen und Strafbefehle

    Einordnung, welche Verurteilungen der Einbürgerung entgegenstehen.

Staatsangehörigkeit

  • § 30 StAG
    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeitsausweis, etwa bei Abstammung von deutschen Eltern oder Großeltern.

  • § 4 StAG
    Erwerb durch Geburt

    Deutsche Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern.

  • §§ 13, 15 StAG
    Wiedereinbürgerung

    Für ehemalige Deutsche und Nachfahren von Verfolgten des Nationalsozialismus.

Häufige Fragen

Fragen zur Einbürgerung

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr: Seit dem 27.06.2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung allgemein zulässig. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich allerdings auch nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates.

Meine Einbürgerung dauert sehr lange. Was kann ich tun?

Zunächst sollte schriftlich nach dem Sachstand gefragt werden. Einbürgerungsverfahren dauern derzeit wegen der Vielzahl der Anträge und der Sicherheitsanfragen oft weit über ein Jahr. Eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht (§ 75 VwGO) ist grundsätzlich nach drei Monaten möglich, die Gerichte gestehen den Behörden aber häufig mehr Zeit zu. Ob eine Klage in Ihrem Fall sinnvoll ist, prüfen wir gerne.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Dazu gehören insbesondere eine bestimmte Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, ein passendes Aufenthaltsrecht, die Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Anforderungen wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert und hängen vom Einzelfall ab.

Können Ehepartner und Kinder mit eingebürgert werden?

Ja, Ehegatten und minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen miteingebürgert werden, auch wenn sie einzelne Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.

rechtsanwalt@elwing.de