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Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsrecht
Wir prüfen Ihre Voraussetzungen, stellen den Antrag mit Ihnen und vertreten Sie, wenn die Einbürgerungsbehörde nicht entscheidet oder den Antrag ablehnt.
Typische Anlässe
Wir helfen Ihnen, wenn Sie
- wissen möchten, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen,
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten,
- schon lange auf eine Entscheidung warten,
- eine Ablehnung oder Anhörung erhalten haben,
- eine frühere Verurteilung oder Lücken im Einkommen haben,
- klären möchten, ob Sie bereits Deutsche oder Deutscher sind.
Leistungen
Beratung und Vertretung im Einzelnen
Einbürgerung
- § 10 StAGAnspruchseinbürgerung
Prüfung der Voraussetzungen, Zusammenstellung der Unterlagen und Antragstellung.
- § 8 StAGErmessenseinbürgerung
Einbürgerung, wenn nicht alle Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind, etwa bei Lücken im Lebensunterhalt.
- § 10 Abs. 2 StAGMiteinbürgerung
Einbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern gemeinsam mit dem Antragsteller.
Verfahren und Rechtsschutz
- § 75 VwGOUntätigkeitsklage
Klage beim Verwaltungsgericht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden wird.
- § 42 VwGOKlage gegen die Ablehnung
Gerichtliche Überprüfung einer Ablehnung, etwa wegen Zweifeln an Identität, Lebensunterhalt oder Verurteilungen.
- § 12a StAGVerurteilungen und Strafbefehle
Einordnung, welche Verurteilungen der Einbürgerung entgegenstehen.
Staatsangehörigkeit
- § 30 StAGFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, etwa bei Abstammung von deutschen Eltern oder Großeltern.
- § 4 StAGErwerb durch Geburt
Deutsche Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern.
- §§ 13, 15 StAGWiedereinbürgerung
Für ehemalige Deutsche und Nachfahren von Verfolgten des Nationalsozialismus.
Häufige Fragen
Fragen zur Einbürgerung
Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr: Seit dem 27.06.2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung allgemein zulässig. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich allerdings auch nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates.
Meine Einbürgerung dauert sehr lange. Was kann ich tun?
Zunächst sollte schriftlich nach dem Sachstand gefragt werden. Einbürgerungsverfahren dauern derzeit wegen der Vielzahl der Anträge und der Sicherheitsanfragen oft weit über ein Jahr. Eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht (§ 75 VwGO) ist grundsätzlich nach drei Monaten möglich, die Gerichte gestehen den Behörden aber häufig mehr Zeit zu. Ob eine Klage in Ihrem Fall sinnvoll ist, prüfen wir gerne.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Dazu gehören insbesondere eine bestimmte Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, ein passendes Aufenthaltsrecht, die Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Anforderungen wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert und hängen vom Einzelfall ab.
Können Ehepartner und Kinder mit eingebürgert werden?
Ja, Ehegatten und minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen miteingebürgert werden, auch wenn sie einzelne Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.
rechtsanwalt@elwing.de