Einbürgerung dauert zu lange: Wann hilft eine Untätigkeitsklage?
Seit die doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen ist, warten viele Antragsteller in Stuttgart lange auf ihre Einbürgerung. In manchen Fällen kann eine Klage das Verfahren in Bewegung bringen.
Kurz gesagt
Einbürgerungsverfahren dauern derzeit lange, nicht selten bis zu zwei Jahre. Gründe sind die Vielzahl der Anträge und die vorgeschriebenen Sicherheitsanfragen bei anderen Behörden. Eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist grundsätzlich nach drei Monaten möglich, führt aber nicht automatisch zu einer schnellen Entscheidung. Ob sie sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Die Voraussetzungen im Überblick
Für einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG) brauchen Sie in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ein passendes Aufenthaltsrecht, einen gesicherten Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren wurde Ende Oktober 2025 wieder abgeschafft.
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie seit dem 27.06.2024 grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Ob Sie sie behalten, richtet sich auch nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates.
Wann eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist
Die Klage ist in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig. Vorher sollte der Antrag vollständig sein: Fehlen Unterlagen, hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung. Auch ausstehende Auskünfte anderer Behörden können ein solcher Grund sein. Das Gericht kann das Verfahren dann aussetzen und der Behörde eine Frist setzen.
Bei Einbürgerungsverfahren gestehen die Gerichte den Behörden derzeit oft längere Bearbeitungszeiten zu, insbesondere solange Sicherheitsanfragen ausstehen. Aussichtsreich ist eine Klage vor allem, wenn der Antrag seit Langem vollständig vorliegt und die Behörde auch auf Nachfragen nicht reagiert.
Was die Klage bewirkt
Häufig kommt nach Klageerhebung Bewegung in das Verfahren, weil die Behörde dem Gericht gegenüber Stellung nehmen muss. Eine schnelle Einbürgerung garantiert die Klage aber nicht. Erledigt sich das Verfahren, weil die Behörde entscheidet, trägt sie häufig die Kosten (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Wie wir Sie unterstützen
Wir prüfen, ob Ihr Antrag vollständig ist und die Voraussetzungen vorliegen, fragen bei der Behörde nach dem Sachstand und erheben, wenn es sinnvoll ist, Untätigkeitsklage. Lehnt die Behörde ab, vertreten wir Sie im Klageverfahren.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Einbürgerungsbehörde für die Entscheidung brauchen?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Derzeit dauern Einbürgerungsverfahren wegen der Vielzahl der Anträge und der vorgeschriebenen Sicherheitsanfragen häufig mehr als ein Jahr, nicht selten bis zu zwei Jahre. Eine Untätigkeitsklage ist zwar grundsätzlich nach drei Monaten möglich. Die Gerichte erkennen die Belastung der Behörden und ausstehende Sicherheitsanfragen aber oft als Grund für die Verzögerung an. Mit einer Entscheidung innerhalb weniger Monate sollten Sie deshalb nicht rechnen.
Kann ich während des Einbürgerungsverfahrens reisen?
Ja, solange Ihr Aufenthaltstitel gültig ist. Längere Auslandsaufenthalte können aber den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterbrechen und sollten vorher geklärt werden.
Was passiert mit Anträgen, die auf die Drei-Jahres-Regel gestützt waren?
Nach der Abschaffung gilt für alle Anträge wieder die Fünf-Jahres-Frist. Ob Ihr Antrag weiterverfolgt werden sollte, prüfen wir im Einzelfall.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.
rechtsanwalt@elwing.de