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Ihr Recht!

Anwaltskanzlei in Stuttgart für Ausländerrecht, Asylrecht und Einbürgerung

Anwaltliche Beratung ist durch nichts zu ersetzen. Wir helfen Ihnen professionell und zugeschnitten auf Ihren Fall.

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Ausländerrecht

Visum, Aufenthaltstitel, Familiennachzug und Niederlassungserlaubnis. Die Kanzlei vertritt Sie gegenüber Ausländerbehörde, Auslandsvertretung und Verwaltungsgericht.

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Asylrecht

Vom Asylantrag über die Klage bis zum Widerrufsverfahren. Die Fristen sind kurz, deshalb melden Sie sich bitte sofort nach Zustellung eines Bescheids.

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Einbürgerung

Voraussetzungen prüfen, Antrag stellen und bei langer Bearbeitung Untätigkeitsklage erheben. Die bisherige Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich behalten werden.

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Kein Termin bei der Ausländerbehörde?

Ihr Aufenthaltsrecht hängt nicht vom Termin ab. Wer rechtzeitig schriftlich verlängert, behält es bis zur Entscheidung.

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Die Kanzlei

Migrationsrecht aus einer Hand

Die Kanzlei wurde 1997 in Stuttgart-Vaihingen gegründet. Schon früh wurde das Ausländerrecht zum Schwerpunkt, zunächst vor allem für chinesische Unternehmen und ihre Beschäftigten, heute für Mandanten aus vielen Herkunftsländern.

Die Tätigkeit der Kanzlei umfasst das Aufenthaltsrecht mit Visum, Aufenthaltstitel und Familiennachzug, das Asylrecht vom Verfahren beim Bundesamt bis zur Klage sowie die Einbürgerung. Die Kanzlei vertritt Sie bundesweit in Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten aller Instanzen. Wir klagen gegen ablehnende Bescheide, beantragen Eilrechtsschutz gegen drohende Abschiebungen und vertreten Sie auch in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Gegen eine drohende oder angeordnete Abschiebungshaft gehen wir vor den Amts- und Landgerichten vor.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Stuttgart. Da sich vieles schriftlich erledigen lässt, vertreten wir Mandanten auch außerhalb der Region.

Schreibtisch mit Akten, Füller und Reisepass vor einem Fenster mit Blick ins Neckartal
Gegründet
1997 in Stuttgart-Vaihingen
Schwerpunkt
Ausländerrecht
Beratung auf
Deutsch, Englisch, Französisch
Gerichte
Verwaltungsgerichtsbarkeit aller Instanzen bundesweit; Amts- und Landgerichte in Abschiebungshaftsachen
Google-Bewertung
4,8bei Google29 BewertungenStand: 19.10.2026. Die Bewertungen werden auf Google abgegeben; wir prüfen nicht, ob sie von Mandanten stammen.

Mandantschaft

Mandanten aus über 30 Ländern

Wir vertreten Menschen aus vielen Regionen der Welt und kennen die rechtlichen Fragen, die sich aus der Lage in ihren Herkunftsländern ergeben.

Weltkarte mit den Herkunftsländern unserer MandantenUSARusslandKolumbienVenezuelaNigeriaKamerunTogoElfenbeinküstePalästinensische GebieteGambiaAlgerienIrakNordkoreaIndienPakistanAfghanistanIranSyrienArmenienUkraineTürkeiAlbanienAustralienSri LankaChinaPhilippinenEritreaJapanÄthiopienBosnien und HerzegowinaNordmazedonienSerbienKosovo
Herkunftsländer unserer Mandanten, unter anderem: Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bosnien und Herzegowina, China, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Indien, Irak, Iran, Japan, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Nigeria, Nordkorea, Nordmazedonien, Pakistan, Palästinensische Gebiete, Philippinen, Russland, Serbien, Sri Lanka, Syrien, Togo, Türkei, Ukraine, USA, Venezuela. Hinzu kommen Staatenlose, etwa Palästinenser, deren Familien seit Jahrzehnten in Syrien oder im Libanon leben.

Tätigkeitsschwerpunkte

Wobei wir Sie unterstützen

AufenthG · BeschV · FreizügG/EU

Ausländer- und Aufenthaltsrecht

  • Visum und Einreise
  • Aufenthaltstitel, Verlängerung, Niederlassungserlaubnis
  • Familiennachzug und Fachkräfteeinwanderung
  • Ausweisung, Abschiebung, Duldung, Abschiebungshaft
Ausländerrecht
AsylG · GEAS · § 60 AufenthG

Asylrecht

  • Vorbereitung auf die Anhörung beim BAMF
  • Klage und Eilantrag gegen Ablehnungen
  • Überstellung in andere EU-Staaten
  • Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus
Asylrecht
StAG

Einbürgerung

  • Prüfung der Voraussetzungen
  • Antrag und Begleitung des Verfahrens
  • Untätigkeitsklage bei langer Bearbeitung
  • Klage gegen eine Ablehnung
Einbürgerung

Aktuell in Stuttgart

Lange Wartezeiten bei der Ausländerbehörde?

Viele Betroffene warten derzeit lange auf einen Termin oder eine Entscheidung. Wer einen befristeten Aufenthaltstitel hat, sorgt sich zu Recht um Arbeitsplatz, Sozialleistungen oder Reisen.

Ihr Aufenthaltsrecht hängt aber nicht vom Termin ab. Mit der richtigen Antragstellung und den richtigen Nachweisen lassen sich die meisten Nachteile vermeiden.

Hand mit Wartemarke in einem vollen Warteraum einer Behörde
  • Antrag rechtzeitig schriftlich stellen. Wer die Verlängerung vor Ablauf des Aufenthaltstitels beantragt, behält sein Aufenthaltsrecht, bis die Behörde entschieden hat (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Entscheidend ist der Eingang des Antrags, nicht der Termin.
  • Vollständige Unterlagen einreichen. Ein vollständiger Antrag vermeidet Nachforderungen und weitere Wartezeit.
  • Fortgeltung nachweisen. Für Arbeitgeber, Jobcenter oder Reisen kommt es auf den Nachweis an, dass der Antrag gestellt ist und das Aufenthaltsrecht fortbesteht.
  • Untätigkeitsklage oder Eilantrag. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kommt eine Klage beim Verwaltungsgericht in Betracht, bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes auch ein Eilantrag.

Termine bei der Ausländerbehörde können wir nicht vermitteln. Wir übernehmen die schriftliche Antragstellung und, wenn nötig, das gerichtliche Verfahren.

Aktuelles

Was sich derzeit ändert

Stand: 19.10.2026

Bereits in Kraft

  • Juli 2026

    Mehr Zeit nach Verlust des Arbeitsplatzes

    Fachkräfte, die ihre Stelle verlieren, haben jetzt mindestens sechs statt drei Monate Zeit, eine neue Beschäftigung zu finden. Befristete Aufenthaltserlaubnisse laufen sechs Monate über das Vertragsende hinaus. Bereits erfasste Fingerabdrücke können bei der Verlängerung wiederverwendet werden.

  • 12.06.2026

    Reform des europäischen Asylsystems

    Mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) gelten neue Regeln für Asylverfahren, Grenzverfahren und die Zuständigkeit der EU-Staaten. Die Dublin-III-Verordnung wurde abgelöst. Wir prüfen, was das für laufende und neue Verfahren bedeutet.

  • 01.06.2026

    Kein Pflichtanwalt mehr in der Abschiebungshaft

    Betroffenen in Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam wird nicht mehr automatisch ein Anwalt bestellt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig selbst anwaltliche Hilfe zu suchen.

  • 01.02.2026

    Sichere Herkunftsstaaten per Verordnung

    Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten jetzt per Rechtsverordnung bestimmen. Asylanträge aus diesen Staaten werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Fristen sind dann besonders kurz.

  • Dezember 2025

    Zehn Jahre Sperre bei Täuschung im Einbürgerungsverfahren

    Wer im Einbürgerungsverfahren täuscht, etwa mit gefälschten Sprachzertifikaten, ist für zehn Jahre von der Einbürgerung ausgeschlossen.

  • 30.10.2025

    Keine Einbürgerung mehr nach drei Jahren

    Die verkürzte Einbürgerung wurde abgeschafft. Für alle Anträge gilt wieder eine Aufenthaltszeit von in der Regel fünf Jahren.

  • 24.07.2025

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt

    Der Nachzug von Ehegatten und Kindern zu subsidiär Schutzberechtigten ist für zwei Jahre ausgesetzt. Ausnahmen gibt es nur in Härtefällen.

  • 27.06.2024

    Einbürgerung mit doppelter Staatsangehörigkeit

    Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgeben.

Demnächst und geplant

  • ab 2026

    Work-and-Stay-Agentur für Fachkräfte

    Die Bundesregierung baut eine zentrale digitale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften, Auszubildenden und Studierenden auf. Sie soll schrittweise starten; die Rolle der Ausländerbehörden ist noch offen.

  • Juli 2027

    Ende der Aussetzung des Familiennachzugs

    Die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten läuft aus. Ob sie verlängert wird, ist offen.

  • 17.10.2027

    EU-Rückkehrverordnung gilt vollständig

    Seit dem 16.10.2026 erlaubt die Verordnung Abschiebungen in Rückkehrzentren in Drittstaaten, mit denen ein Abkommen besteht. Ab dem 17.10.2027 gelten auch die übrigen Regeln, darunter erweiterte Gründe und längere Dauer der Abschiebungshaft.

  • bis März 2028

    Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert

    Die EU hat den vorübergehenden Schutz bis März 2028 verlängert. Neu ankommende wehrpflichtige Männer erhalten ihn grundsätzlich nicht mehr; wer bereits Schutz hat, ist nicht betroffen.

Ratgeber

Antworten auf häufige Fragen

§ 81 AufenthG · § 75 VwGO

Kein Termin bei der Ausländerbehörde

Was gilt, wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft und die Behörde keinen Termin vergibt.

Zum Ratgeber
§ 10 StAG · § 75 VwGO

Einbürgerung dauert zu lange

Wann eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist und was sie bewirken kann.

Zum Ratgeber
AsylG · VwGO

Ablehnender Bescheid vom BAMF

Welche Schritte nach der Zustellung sofort nötig sind und welche Fristen laufen.

Zum Ratgeber
§ 51 AufenthG

Länger ins Ausland

Wann ein Aufenthaltstitel erlischt und wie Fristverlängerung und Nichterlöschensbescheinigung helfen.

Zum Ratgeber

Ablauf

Vom ersten Kontakt bis zur Vertretung

  1. Kontakt und Termin

    Sie schildern uns Ihr Anliegen per E-Mail oder telefonisch und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung. Vorab erhalten Sie unsere Mandatsbedingungen zur Unterschrift. Senden Sie uns Kopien der Bescheide und nennen Sie das Zustelldatum, denn viele Fristen sind kurz.

  2. Erstberatung

    In der Erstberatung prüfen wir Ihren Fall, wägen die Erfolgsaussichten ab und nennen Ihnen das empfohlene Vorgehen und die Kosten dafür.

  3. Beauftragung und Vertretung

    Wenn Sie uns beauftragen, schließen wir eine Vergütungsvereinbarung. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht, übernehmen die Korrespondenz mit Behörde oder Gericht und halten Sie schriftlich auf dem Laufenden.

Die Beauftragung erfolgt stets auf Grundlage einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Deren Inhalt und die voraussichtlichen Gesamtkosten erläutern wir Ihnen vor der Beauftragung.

Sprachen der Kanzlei

Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Französisch. Die Fassungen dieser Website in weiteren Sprachen dienen nur Ihrer Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Wenn Sie keine dieser drei Sprachen sprechen, bringen Sie zu Besprechungen bitte eine Person mit, die Ihre Sprache und Deutsch beherrscht und für Sie übersetzen kann.

Schriftliche Nachrichten können Sie uns auch mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms auf Deutsch, Englisch oder Französisch senden.

Kontakt

Kanzlei in Stuttgart-Vaihingen

Termine zur Erstberatung vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch. Ein Kontaktformular gibt es aus Gründen der Vertraulichkeit nicht.

Bürogebäude in einem Gewerbegebiet am Stadtrand von Stuttgart

Anschrift

Anwaltskanzlei Elwing
Rechtsanwalt Jens-Peter Elwing
Breitwiesenstraße 9
70565 Stuttgart

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Erreichbarkeit

E-Mail: rechtsanwalt@elwing.de

Telefon: 0711 74 21 50
Fax: 0711 745 68 75

Mo–Do
9:00–12:00 · 14:00–17:00
Fr
9:00–13:00

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