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Startseite / Ausländerrecht

Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht

Visum, Aufenthaltstitel, Familiennachzug, Niederlassungserlaubnis sowie Schutz vor Ausweisung und Abschiebung: Die Kanzlei berät und vertritt Sie gegenüber der Ausländerbehörde, der Auslandsvertretung und vor dem Verwaltungsgericht.

Typische Anlässe

Wir helfen Ihnen, wenn Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen möchten,
  • keinen Termin bekommen oder die Behörde nicht entscheidet,
  • eine Verlängerung oder Beschäftigungserlaubnis abgelehnt wurde,
  • Ihr Visum oder das Ihrer Familienangehörigen abgelehnt wurde,
  • eine Ausweisung verfügt oder eine Abschiebung angekündigt wurde,
  • eine Sperrfrist verkürzt oder aufgehoben werden soll.

Leistungen

Beratung und Vertretung im Einzelnen

Wir vertreten Sie im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht. Wo es sinnvoll ist, suchen wir mit der Behörde eine pragmatische Lösung.

Einreise und Visum

  • §§ 4, 6 AufenthG
    Visumverfahren

    Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung, Begründung und Unterlagen, Vorgehen gegen eine Ablehnung.

  • § 31 AufenthV
    Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

    Zustimmung vor der Visumerteilung, um das Verfahren bei der Auslandsvertretung zu beschleunigen.

  • § 81a AufenthG
    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    Antrag über den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Aufenthaltstitel

  • §§ 16 ff. AufenthG
    Schule, Studium, Sprachkurs und Ausbildung

    Aufenthaltserlaubnisse für Schulbesuch, Studium, Sprachkurse, Berufsausbildung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

  • §§ 18 ff. AufenthG
    Erwerbstätigkeit und Fachkräfte

    Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Studium, Blaue Karte EU, Chancenkarte, Forschende sowie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung, etwa Spezialitätenköche oder Lehrkräfte.

  • § 21 AufenthG
    Selbständige Tätigkeit

    Aufenthaltserlaubnis für Gründer und Freiberufler.

  • §§ 27 ff. AufenthG
    Familiennachzug

    Nachzug von Ehegatten, Kindern und Eltern, Visum zur Eheschließung, eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung.

  • §§ 25a, 25b AufenthG
    Bleiberecht und humanitäre Aufenthaltstitel

    Aufenthaltserlaubnisse für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene sowie aus humanitären Gründen.

  • § 24 AufenthG
    Vorübergehender Schutz

    Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine und der Wechsel in andere Aufenthaltstitel.

  • §§ 9, 9a AufenthG
    Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU

    Unbefristetes Aufenthaltsrecht: Voraussetzungen, Antrag und Ablehnung.

  • FreizügG/EU
    Angehörige von Unionsbürgern

    Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EU-Bürgern.

Verlängerung, Ausweisung und Abschiebung

  • § 81 AufenthG
    Verlängerung und Fiktionsbescheinigung

    Fristgerechte Anträge, Fortgeltung des Aufenthaltsrechts, Ablehnung der Verlängerung.

  • §§ 53 ff. AufenthG
    Ausweisung

    Anhörung, Stellungnahme und Klage gegen eine Ausweisung.

  • § 11 AufenthG
    Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Verkürzung oder Aufhebung der Sperrfrist, auch nachträglich.

  • §§ 60a ff. AufenthG
    Duldung

    Duldung, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung sowie der Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis.

  • §§ 58, 62 AufenthG
    Abschiebung und Abschiebungshaft

    Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung, Vertretung in Haftverfahren und Beschwerde gegen Haftanordnungen.

Weitere Anliegen

  • Beschäftigungserlaubnis

    Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens oder mit Duldung.

  • § 51 AufenthG
    Längere Auslandsaufenthalte und Nichterlöschensbescheinigung

    Verlängerung der Frist vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten, damit der Aufenthaltstitel nicht erlischt, und Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 2 AufenthG). Zum Ratgeber

  • StlÜbk 1954
    Staatenlose

    Klärung der Staatenlosigkeit, Reiseausweis für Staatenlose, Aufenthaltsrecht und erleichterte Einbürgerung, etwa für Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit.

  • Berichtigung der Personalien

    Korrektur von Namen, Geburtsdaten und anderen Angaben in Aufenthaltspapieren.

  • § 75 VwGO
    Untätigkeitsklage

    Klage, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet.

  • §§ 80, 123 VwGO
    Eilverfahren

    Vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, wenn eine Entscheidung nicht abgewartet werden kann.

Häufige Fragen

Fragen zum Aufenthaltsrecht

Mein Aufenthaltstitel läuft ab und ich bekomme keinen Termin. Was soll ich tun?

Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf schriftlich, etwa per Post, Fax oder über das Online-Angebot der Behörde, und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Dann gilt Ihr Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

Die Behörde stellt darüber eine Fiktionsbescheinigung aus. Wird sie nicht erteilt oder entstehen Ihnen Nachteile, können wir uns schriftlich an die Behörde wenden.

Kann ein Anwalt mir schneller einen Termin bei der Ausländerbehörde verschaffen?

Nein, Termine können wir nicht vermitteln. Wir können aber dafür sorgen, dass Ihr Antrag vollständig und fristgerecht schriftlich vorliegt, und, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, eine Untätigkeitsklage oder einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen.

Mein Visum wurde abgelehnt. Welche Möglichkeiten habe ich?

Gegen die Ablehnung eines Visums ist in der Regel die Klage beim Verwaltungsgericht möglich; die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt meist einen Monat. Manchmal ist ein neuer, besser begründeter Antrag der schnellere Weg. Das prüfen wir anhand des Ablehnungsbescheids.

Ich habe einen Ausweisungsbescheid erhalten. Was jetzt?

Handeln Sie sofort, denn die Rechtsbehelfsfristen sind kurz. Eine Ausweisung kann angefochten werden. Außerdem ist die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu prüfen, das mit der Ausweisung verbunden ist (§ 11 AufenthG). Senden Sie uns den Bescheid mit dem Zustelldatum.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.

rechtsanwalt@elwing.de