Länger ins Ausland: Wann erlischt der Aufenthaltstitel?
Auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis kann bei einem längeren Auslandsaufenthalt erlöschen. Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das vermeiden.
Kurz gesagt
Ein Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn Sie länger als sechs Monate im Ausland bleiben (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Planen Sie einen längeren Aufenthalt, beantragen Sie vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde eine längere Frist. Wer seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichterlöschensbescheinigung erhalten.
Zwei Gründe, aus denen der Aufenthaltstitel erlischt
Der Aufenthaltstitel erlischt, wenn Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das kann schon bei einer kurzen Abwesenheit der Fall sein, etwa wenn Sie Wohnung und Arbeitsstelle in Deutschland aufgeben und sich abmelden.
Er erlischt außerdem, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist zurückkehren (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das gilt auch für die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Längere Frist vor der Ausreise beantragen
Die Ausländerbehörde kann vor der Ausreise eine längere Frist für die Rückkehr bestimmen, etwa für ein Auslandssemester, die Pflege von Angehörigen oder einen befristeten Arbeitseinsatz. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und aus einem vorübergehenden Grund ausreist, soll eine solche Frist in der Regel erhalten (§ 51 Abs. 4 AufenthG). Beantragen Sie die Frist schriftlich und rechtzeitig und nehmen Sie die Bescheinigung mit auf die Reise.
Für Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen gilt eine längere Frist von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt erst nach zwölf aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union.
Nichterlöschensbescheinigung nach 15 Jahren
Haben Sie sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis bei einer Ausreise nicht, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Das gilt auch für den Ehegatten, der mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Zum Nachweis stellt die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung aus (§ 51 Abs. 2 AufenthG). Diese Bescheinigung erleichtert die Wiedereinreise erheblich.
Folgen für die Einbürgerung
Längere Auslandsaufenthalte können auch den für die Einbürgerung erforderlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterbrechen. Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind in der Regel unschädlich, längere nur, wenn Sie innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist zurückkehren (§ 12b StAG).
Wie wir Sie unterstützen
Wir prüfen vor Ihrer Ausreise, welche Frist für Sie gilt, beantragen die Fristverlängerung oder die Nichterlöschensbescheinigung und klären, wenn ein Aufenthaltstitel bereits erloschen ist, welche Wege zurück nach Deutschland bestehen.
Häufige Fragen
Ich habe eine Niederlassungserlaubnis. Darf ich ein Jahr ins Ausland?
Nur, wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise eine längere Frist bestimmt hat oder Ihre Niederlassungserlaubnis nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ohnehin nicht erlischt. Ohne eine solche Regelung erlischt sie nach sechs Monaten.
Erlischt mein Aufenthaltstitel, wenn ich mich beim Bürgeramt abmelde?
Nicht automatisch. Die Abmeldung ist aber ein wichtiges Indiz dafür, dass Sie Deutschland nicht nur vorübergehend verlassen. Melden Sie sich vor einem längeren Auslandsaufenthalt deshalb nur nach vorheriger Beratung ab.
Was kann ich tun, wenn ich nicht rechtzeitig zurückkehren kann?
Beantragen Sie möglichst noch vor Ablauf der Frist von dort aus eine Verlängerung bei Ihrer Ausländerbehörde. Ist der Aufenthaltstitel bereits erloschen, bleibt meist nur ein neues Visum. Für junge Menschen, die in Deutschland aufgewachsen sind, kommt ein Recht auf Wiederkehr in Betracht (§ 37 AufenthG).
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.
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