Kein Termin bei der Ausländerbehörde: Was tun, wenn der Aufenthaltstitel abläuft?
Lange Wartezeiten bei der Ausländerbehörde Stuttgart sind kein Grund zur Panik. Entscheidend ist, dass Ihr Antrag rechtzeitig eingeht.
Kurz gesagt
Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels schriftlich. Dann gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG), auch wenn Sie erst Monate später einen Termin bekommen.
Es kommt auf den Antrag an, nicht auf den Termin
Die Fortgeltung Ihres Aufenthaltsrechts hängt allein davon ab, dass der Antrag vor Ablauf des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde eingeht. Ein Termin ist dafür nicht erforderlich. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden, etwa per Post, Fax oder über ein Online-Formular der Behörde. Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf, zum Beispiel einen Fax-Sendebericht, einen Einlieferungsbeleg oder eine Eingangsbestätigung.
Ist der Antrag verspätet gestellt, kann die Behörde die Fortgeltung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Fiktionsbescheinigung: der Nachweis für Arbeitgeber und Behörden
Über die Fortgeltung stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Mit ihr weisen Sie gegenüber Arbeitgeber, Jobcenter oder Vermieter nach, dass Ihr Aufenthaltsrecht fortbesteht. Eine Erwerbstätigkeit ist im bisherigen Umfang weiter erlaubt.
Vor einer Auslandsreise sollten Sie klären, ob die Wiedereinreise mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel und der Fiktionsbescheinigung gesichert ist. Im Zweifel verschieben Sie die Reise.
Wenn die Behörde nicht entscheidet
Entscheidet die Ausländerbehörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das ist in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung möglich (§ 75 VwGO). Drohen konkrete Nachteile, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, weil keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kommt ein Eilantrag in Betracht (§ 123 VwGO).
Wie wir Sie unterstützen
Termine bei der Ausländerbehörde können wir nicht vermitteln. Wir stellen den Antrag mit den vollständigen Unterlagen schriftlich, sorgen für den Nachweis der Fortgeltung und gehen, wenn nötig, gerichtlich gegen die Untätigkeit der Behörde vor. In dringenden Fällen wenden wir uns unmittelbar an die zuständige Sachbearbeitung der Ausländerbehörde, legen die Eilbedürftigkeit dar und drängen auf eine kurzfristige Bearbeitung.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Job, wenn mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist?
Nicht, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig beantragt haben. Ihr Aufenthaltstitel gilt dann mit der bisherigen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit fort. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die Fiktionsbescheinigung oder den Nachweis über die Antragstellung vor.
Reicht eine E-Mail an die Ausländerbehörde als Antrag?
Das ist rechtlich nicht sicher. Verlässlicher sind ein Online-Formular der Behörde, ein Fax oder ein Brief mit Nachweis des Eingangs.
Was kostet eine Untätigkeitsklage?
Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Erledigt sich die Klage, weil die Behörde entscheidet, trägt häufig die Behörde die Kosten (§ 161 Abs. 3 VwGO). Die Kosten für Ihren Fall nennen wir Ihnen in der Erstberatung.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.Per E-Mail oder telefonisch vereinbaren wir einen Termin zur Erstberatung. Bitte senden Sie vorab Bescheide und Schreiben der Behörde und nennen Sie laufende Fristen.
rechtsanwalt@elwing.de