Änderungskündigung:
Arbeitgeber dürfen versuchen, durch Änderungskündigungen Lohnkürzungen durchzusetzen, wenn sonst eine Schließung des Betriebes oder einer Abteilung droht. Bei einer solchen Änderungskündigung gelten die gleichen Anforderungen und Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmer wie bei einer normalen betriebsbedingten Kündigung, d.h.der Arbeitgeber muß hierfür ein dringendes betriebliches Erfordernis nachweisen. Bundesarbeitsgericht, AZ: 2 AZR 583/97
Arbeitsunfall:
Insektenstich kann ein Arbeitsunfall. Vorraussetzung ist, daß zwischen dem Insektenstich und der betrieblichen Tätigkeit, die der Betroffene wahrgenommen hat, ein "rechtlich wesentlicher Zusammenhang" bestand. Es genügt nicht, daß sich der Betroffene im "Unfallzeitpunkt" aus betrieblichen Gründen an der "Unfallstelle" befunden hat. Landessozialgericht Rheinland - Pfalz in Mainz, Az: L 7 U 199/95
Ärztliche Untersuchung:
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung der Frage, ob sie alkohol- oder drogenabhängig sind, zuzustimmen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 55/99
Ausbildungsvergütung:
Angemessene Ausbildungsvergütung Ausbildungsvergütungen sind nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20 Prozent unter branchenüblichen Empfehlungen, etwa von Kammern oder Innungen, liegen. Werden solche Empfehlungen angehoben, müssen die Arbeitgeber auch während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses die Vergütung nachbessern. Nach dem Bundesbildungsgesetz müsse die Vergütung eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden und ein deutlicher Beitrag zu den Lebenshaltungskosten sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern nach dem Gesetz auf die Zeit der Ausbildung an. Bundesarbeitsgericht, AZ: 5 AZR 690/97
Haftung:
Arbeitnehmer, die mit einem Dienstwagen eine rote Ampel übersehen, haften in der Regel für den Unfallschaden, da ein solcher Fehler in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten ist. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer durch einen Anruf aus seiner Firma abgelenkt werde. Für die Einhaltung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer ist der Fahrer allein verantwortlich. Bundesarbeitsgericht, AZ: 8 AZR 221/97
Kündigung:
Kurzfristige Entziehungskur beseitigt Kündigung nicht Wird einem Alkoholiker, der über Jahre hinweg erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten hatte, gekündigt, kann eine kurzfristige Entziehungskur, die noch vor Ende der Kündigungsfrist abgeschlossen wird, den Arbeitsplatz nicht mehr retten. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung komme es für die durch den Arbeitgeber vorzunehmende Gesundheitsprognose auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Kündigung an. Eine nach der Kündigung durchgeführte Therapie ist bei der Gesundheitsprognose daher nicht zu berücksichtigen. Auch ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nach Ansicht des BAG in so einem Fall nicht, da nur eine eindeutig positive Gesundheitsprognose dies begründen könnte. Eine eine dreiwöchige Entziehungskur vermag jedoch eine Negativprognose nicht ausreichend zu erschüttern vermag. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.1999, AZ: 2 AZR 639/98
Kündigungsschutz:
Arbeitnehmer, deren Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag eng umschrieben ist, müssen Nachteile beim Kündigungsschutz in Kauf nehmen. Das gilt vor allem auch für Führungskräfte. Danach kann eine Führungskraft, deren Arbeitsvertrag auf eine ganz bestimmte Position zugeschnitten ist, ohne soziale Auswahl entlassen werden, wenn diese Position entfällt. Bundesarbeitsgericht, AZ: 2 AZR 725/97)
Sozialplan:
Ohne Betriebsrat kein Sozialplan Muss ein Unternehmen Konkurs anmelden, so kann nur ein existierender Betriebsrat für die betroffenen Arbeitnehmer wirksam einen Sozialplan mit dem Unternehmen abschliessen. Ein unmittelbar mit den Arbeitnehmern abgeschlossener Sozialplan hingegen ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Der Abschluss eines Sozialplans setzt nach dem Betriebsverfassungsgesetz zwingend die Mitwirkung des Betriebsrates voraus. Existiert in dem Unternehmen kein Betriebsrat, so kann kein wirksamer Sozialplan vereinbart werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.99 - AZ: 9 AZR/912/98
Überwachung:
Arbeitgeber können unter bestimmten Umständen ihre Beschäftigten von Detektiven überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung für die Übertragung der Observierungskosten ist, daß sich der jeweilige konkrete Verdacht nicht anders erhärten läßt. Wenn der Mitarbeiter dann durch die Beschattung überführt wird, muß er die Kosten tragen.
Urlaub:
Urlaubsanspruch trotz Freistellung Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitspflichten freigestellt worden sind, haben trotzdem noch die Möglichkeit, Urlaubsansprüche geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend deutlich gemacht hat, daß er mit der Freistellung auch den Urlaubsanspruch erfüllen wollte. Eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag, wonach alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein sollen, bringe den Urlaubsanspruch nicht ganz zum Erlöschen. In Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Bundesarbeitsgericht, AZ: 9 AZR 43/97
Arbeitnehmer mit Einzelarbeitsvertrag haben möglicherweise Anspruch auf mehr Geld während ihres Urlaubs, wenn der Vertrag einen allgemeinen Verweis auf den tariflichen Urlaub enthält. Bestandteil des Arbeitsvertrages sind dann alle Vorschriften, die im Tarifvertrag unter der Überschrift "Urlaub" geregelt sind. Darunter kann neben der Urlaubsdauer auch ein erhöhter Lohn, ein erhöhtes Gehalt oder auch ein gesondertes Urlaubsgeld fallen. Bundesarbeitsgericht, AZ: 9 AZR 584/97
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