Für die nachfolgenden Informationen wird in keiner
Hinsicht Gewähr übernommen. Zusendungen von Ergänzungs-
bzw. Korrekturvorschläge sind willkommen.
Flugverspätung
bei Billig-Reise: Verspätet sich die Ankunft
am Urlaubsort um sechs Stunden, hat der Reisende dies bei einer Billig-Reise
als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen, AG Düsseldorf,
Az. 46 C 548/97
Recht auf Beförderung mit einer bestimmten
Fluggesellschaft: Es liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reisende fŸr die
Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft extra einen Aufpreis
bezahlt hat und schließlich doch mit einer anderen Gesellschaft fliegen
muss, AGHersbruck, Az. 3 C 1634/98).