
Urteile zum Mietrecht:
Abfindung
Kaution
Klingelschild
Kündigung
Mieterhöhung
Mietpreis
Mietzahlung bei
vorzeitigem Auszug
Minderung
Nachmieter
Nebenkosten
Nutzungsentschädigung
Renovierung
Satelittenanlage
Schadensersatz
wegen Beschädigung der Mietsache
Schönheitsreparaturen
Tierhaltung
Wohngeräusche
Abfindung:
- Zahlt der Vermieter dem Mieter eine Prämie
(Abfindung) damit er schneller aus der Wohnung zieht, ist diese Prämie
steuerfrei, Bundesfinanzhof, Az. IX ZR 89/95
Aufnahme naher
Angehöriger in die Mietwohnung:
- Ein Mieter benötigt für die Aufnahme naher
Angehöriger in die eigene Wohnung keine Genehmigung, es sei denn Wohnung
wäre zu klein oder der Mieter würde ausziehen und die aufgenommenen
Angehörigen würden die Wohnung ausschliesslich selbst nutzen, LG
Hamburg, AZ 316 S 133/98
Eigenbedarf:
- War der geltend gemachte Eigenbedarf in Wahrheit
nicht gegeben, macht sich der Vermieter unter dem Aspekt der positiven Vertragsverletzung
schadensersatzpflichtig, der Mieter kann u.a folgende Schadenspositionen ersetzt
verlangen: - Umzugskosten, - Renovierungskosten für die neue Wohnung,
- Mehrbelastung durch einen nun höheren Mietzins, - Mehrbelastung durch
höhere Nebenkosten der Ersatzwohnung, - Zinsverluste für die neue
Wohnung (anders als bei der alten Wohnung) zu hinterlegende Kaution, - die
Zinsverluste für einen Ablösebetrag fŸr Möbel in der neuen
Wohnung, - die Zinsverluste für Geldaufwendungen für die Anschaffung
neuer Möbel, -Verluste infolge dessen, dass in der neuen Wohnung Möbel
nicht mehr aufgestellt und teilweise mit Verlust verkauft, teilweise entgeltlich
untergestellt werden mussten sowie Inseratskosten im Zusammenhang mit dem
Möbelverkauf. Hat der Vermieter die Wohnung nicht wie angekündigt
selbst bezogen, sondern verkauft, muss er beweisen, dass der Eigenbedarf bis
zum Auszug des Mieters bestanden hat und erst danach weggefallen ist, LG Hamburg
311 S 180/91 WM 95, 175
- Ein Vermieter kann einem im gleichen Haus wohnenden
Mieter wegen Eigenbedarf die Wohnung kündigen, wenn er die Wohnung deshalb
benötigt, weil er unter chronischem Schnarchen leidet und seine Frau
ein getrenntes Schlafzimmer haben möchte, Landgericht Koblenz, 14 S 216/98
- Wird Eigenbedarf an einer vermieteten Wohnung damit
begründet, dass dort eine zur erforderlichen Pflege des älteren
Vermieters geeignete Person unter zu bringen sei, so steht dem Vermieter nicht
die Überlassung an eine nur zeitweise mit der Pflege des Vermieters befasste
Person entgegen, AG Muenster, C 4857/99
Ersatzmieter/Nachmieter:
- Der Vermieter darf einen Nachmieter ablehnen, wenn
dieser nicht ohne Wenn und Aber in den laufenden Mietvertrag eintreten will,
OLG Frankfurt/Main, 1 U 251/98
Gegenstände
der Mieter im Treppenflur:
- Mieterhaushalte mit kleinen Kindern dürfen
den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen. Den Mietern könne
nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedesmal über mehrere Treppen
ins zweite Obergeschoss zu tragen, AG Frankfurt/Main Az. 33 C 361/97 - 27
Gewerbliche Vermietung:
- Ein Eigentümer darf eine Wohnung nur mit einer
Genehmigung gewerblich vermieten. Zu einer Geldstrafe von 73.000 DM verurteilte
das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Hauseigentümer. Dieser hatte
zusammen mit einem Partner ein Wohnhaus erworben und darin zwei leerstehende
Wohnungen als Praxisräume vermietet, ohne die hierfür erforderliche
behördliche Genehmigung einzuholen. Ein solches Verhaltenstelle eine
"Dauerordnungswidrigkeit" dar, so dass es völlig unerheblich sei, ob
bei einem entsprechenden Antrag die erforderliche Genehmigung hätte erteilt
werden können. Bei der Bemessung des hohen Bussgeldes wurde der wirtschaftliche
Vorteil aus der illegalen Vermietung berücksichtigt, den das Gericht
aus der Differenz zwischen den marktüblichen Mieten für Gewerbe-
sowie denen für Wohnräume ermittelte, OLG 3 WsOwi 667-668/98
Grillen auf Balkon
- Von April bis September dürfen Mieter einmal
monatlich auf dem Balkon grillen. Die Nachbarn müssen 48 Stunden vorher
informiert werden, AG Bonn 6 C 545/96
Kaution:
- Gem. §§ 550 b. 572 BGB ist der neue Eigentümer
zur Rückzahlung der an den alten Eigentümer und Vermieter geleisteten
Kaution nur dann verpflichtet, wenn ihm die Kaution vom dem alten Eigentümer
ausgehändigt worden ist. Diese Voraussetzung haben die Mieter zu beweisen,
LG Münster, Urteil vom 26.05.98 -9 S 41/98
- Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag, dass der
Mieter für das Anlegen und Auflösen eines Sparbuches für eine
Mietkaution eine Kostenpauschale (hier DM 25) zu entrichten hat, ist unwirksam.
Der Vermieter trägt nach dem Gesetz alle Kosten fŸr die Verwaltung der
Mietkaution, LG München O 18843/96
Klingelschild:
- Wenn die Freundin zu ihrem Lebenspartner zieht,
muss der Vermieter dulden, dass ihr Name auf dem Klingelschild erscheint,
AG Berlin, AZ 11 C 260/98
Kündigung:
- Erfüllt ein Mieter seine Putzpflichten nicht,
rechtfertigt das keine Kündigung, wohl aber die Beauftragung einer Reinigungsfirma
auf seine Kosten, AG Wiesbaden, AZ.91C 2213/99
-
Will der Vermieter den Mietvertrag
über die Eigentumswohnung nach § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen,
weil er angeblich in unvermietetem Zustand einen höheren Verkaufserlös
erzielt und deshalb bei Beibehaltung des Mietverhältnisses einen Nachteil
erleidet, muss er sich bei Beurteilung des Nachteils anrechnen lassen, was
er sich durch den Erwerb der Wohnung im vermieteten Zustand erspart hat,
LG Berlin, Urteil vom 29.03.1996, AZ. 63 S 425/95
Mieterhöhung:
- Das Bundesverfassungsgericht hat es für unzulässig
erklärt, wenn sich eine klageabweisende Entscheidung eines Mietrichters
allein darauf stützt, dass der monatliche Mietzins im Erhöhungsverlangen
nicht hinreichend konkretisiert worden sei, da dadurch die Verfolgung der
Vermieterinteressen unzumutbar erschwert würden. Der Mieter müsse
erkennen können, welcher Massstab vom Vermieter fŸr die Vergleichbarkeit
der Wohnungen gewählt worden sei, um so die Ortsüblichkeit überprüfen
zu können. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass ein solches Mieterhöhungsbegehren
vor allem auch Vermieter vor erhebliche praktische Schwierigkeiten stelle.
Das müsse sich namentlich bei den Anforderungen an die Begründung
des Erhöhungsverlangens auswirken. Den Belangen des Mieters sei ausreichend
Rechnung getragen, wenn er sich anhand der mitgeteilten Daten (drei Vergleichswohnungen)
darüber schlüssig werden könne, ob er zustimmen wolle oder
nicht. Dazu genüge, dass der Mieter Informationen über Namen des
Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoss und Quadratmeterpreis erhalte. Halte das
Mietgericht dessen ungeachtet den Vermietervortrag für unzureichend,
so gebiete es rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, dem Vermieter Gelegenheit
zur Ergänzung seines Vortrags zu geben und ihn darüber aufzuklären,
auf welche Weise das angebliche Schlüssigkeitsdefizit beseitigt werden
könne. Ein solcher Hinweis sei insbesondere dann geboten, wenn der Vermieter
ergänzend die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt
habe. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 8. September 1993 - 1 BvR
1331/92
Mietpreis
- Dem Vermieter sind bei der Vermietung von Luxusobjekten
keine Grenzen gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts darf für luxuriöse
Mietwohnungen der Preis frei ausgehandelt werden, LG Hamburg, AZ 307 S 227/98
Mietzahlung bei
vorzeitigem Auszug:
- Zieht ein Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
aus einer Wohnung aus, muss er für die restliche Vertragsdauer grundsätzlich
den Mietzins weiterzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter
die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet hat oder eine solcheVermietung
böswillig unterlässt. Das Gericht stellte hierzu klar, der frühere
Mieter müsse beweisen, dass der spätere Mieter tatsächlich
in die Wohnung eingezogen ist und der Vermieter diesem die Wohnung "zum Gebrauch"
überlassen hat. Eine derartige Gebrauchsüberlassung liegt nicht
vor, wenn der Vermieter dem neuen Mieter den Wohnungsschlüssel zum Ausmessen
ausgehändigt hat, dieser jedoch erst nach Beendigung des früheren
Mietverhältnisses in die Wohnung einzieht, KG Berlin, Beschluss v. 11.05.1998,
8 REMiet 8688/96; RdW 1999, 188
Minderung:
- Wenn ein Mieter über einen langen Zeitraum
(hier 10 Jahre) zu Mängeln geschwiegen hat, und dann erst seine Miete
mindert, wird nach so einem langen Zeitraum der Mangel zum vertragsgemä§en
Zustand, AG Spandau, AZ 3b C 260/99
- Wenn in die Nachbarwohnung eine Familie mit Kind
einzieht, rechtfertig dieser Umstand keine Mietminderung. Kinderfeindliche
Mieter sollen nicht in ein Mehrfamilienhaus, sondern in ein frei stehendes,
abgelegenes Haus einziehen, AG Muenchen 412 C 23697/99
- Kommt aus den Wasserleitungen extrem eisenhaltiges,
braunes Wasser, kann der Mieter die Miete bis zu 20% kürzen, sofern der
Vermieter über einen längeren Zeitraum keine Abhilfe schafft, LG
Hanau, 7 O 1037/99
- Wenn in einer Mietwohnung vier Tage lang die Heizung
ausfällt, so berechtigt das nicht zu einer Mietminderung, da Heizungsanlagen
typischerweise während der Heizperiode ausfallen und es nicht davon auszugehen
sei, dass die Mieter während der gesamten Zeit im Kalten sassen. Nach
dem Ausfall einer Heizungsanlage kühlt eine Wohnung nicht schlagartig
aus, sondern verliert erst allmählich die Temperatur, AG Erkelenz 8 C
243/98
- Lässt sich Schimmel trotz richtigem Lüften
nicht entfernen, und sorgt der Vermieter nicht für Abhilfe, kann der
Mieter die Miete mindern, LG Hamburg, Az. 311 S 88/96
- Ist eine gemietete Wohnung mangelhaft, so tritt
von Gesetzes wegen eine Herabsetzung des Mietpreises ein. Es bedarf also grundsätzlich
keiner Mitteilung an den Vermieter bzw. eines Abänderungsvertrages. Die
Miete vermindert sich quasi automatisch. Der Mieter sollte aber den Mangel
dem Vermieter möglichst schnell mitteilen und ihm gleichzeitig auch mitteilen,
dass er ab sofort die geringere Miete zum Ausgleich bringt. Dem Urteil zufolge
sollen vorhandene Asbestablagerungen alleine schon genügen, um eine Mietminderung
herbeizuführen. Nicht erforderlich sei, dass die Gesundheit der Mieter
im konkreten Fall und nachweisbar gefährdet ist. Es reiche insoweit schon
die abstrakte Gefahr, selbst wenn sie erst durch unsachgemaessen Umgang der
Mieter eintreten sollte, Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.03.1996, NJW
RR 1996, 767
- Lästiger Tabakrauch rechtfertigt Mietminderung.
Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt
fühlt, kann die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen,
wenn sich die Belästigung nicht beseitigen lässt, Landgericht Stuttgart,
Az. 5 S 421/97
Nebenkosten:
- Werden zwei oder mehr Wohnungen von einer Heizanlage
versorgt, müssen die Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Unzulässig sind sogenannte Wärmemietverträge oder Heizkostenpauschalen,
BayOblG RE-Miet 3/88; WM 88, 257; OLG Hamm 4 RE-Miet 4/85; WM 86, 267
- Die vereinbarten Nebenkosten können nach der
Wohnfläche oder entsprechend der Personenzahl auf die Mieter des Hauses
verteilt werden. Beide Verteilerschlüssel haben ihre Stärken und
Schwächen, beide sind aber zulässig, OLG Hamm 4 RE-Miet 14/82; WM
83, 315
- Wenn im Mietvertrag auf die Anlage 3 § 27 Abs.
1 der II. BV verwiesen wird, muss der Mieter alle umlagefähigen Nebenkosten
bezahlen. Das gilt auch, wenn der Text dieser Verordnung nicht dem Mietvertrag
beigefügt ist, OLG Celle 2 U 23/98
- Die Beriebskostenabrechnung in einem gemischt genutzten
Gebäude muss die auf den Wohnraum entfallenden Kosten von den übrigen
Kosten trennen, LG Hanau, 2 S 387/99
- Vermieter sind verpflichtet, ihren Mietern auf deren
Verlangen Einsicht in die original Unterlagen der Nebenkostenabrechnung zu
geben. Kopien dieser Unterlagen reichen nicht aus, AG Wiesbaden, 92C 461/00
- Wenn der Mieter aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens,
in dem auch Heiz- und Nebenkosten gem. § 27 der II BV geltend gemacht
werden, ohne Beanstandung über einen Zeitraum von zwei Jahren die veranschlagten
Nebenkosten zahlt, so hat er damit die umlagefähigen Nebenkosten akzeptiert,
AG Koblenz, 15 C 1198/99
- Der Mieter kann die Heizkostenabrechnung um 15% kürzen,
wenn die Heizkostenverteiler nicht fachgerecht angebracht wurden, LG Frankfurt/Main,
Az 11 S 392/87
- Wartungkosten von Feuerlöschgeräten sind
umlagefähig im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu§ 27 der II. BV,
AG Neuss ZMR 1994 S XII Nr. 24)
- Der vertraglich vereinbarte oder vom Vermieter festgelegte
Umlageschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss
der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass alle Vertragsparteien
der Änderung zustimmen, LG Wiesbaden 1 S 490/91
- Nach dem Einbau von Verbrauchszählern (Wasseruhren)
darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und das Wasser
verbrauchsabhhängig abrechnen. Gleiches gilt für die Müllgebühren
, soweit sie verbrauchsorientiert abgerechnet werden künnen, AG Moers
7 C 749/93, AG Münster 4 C 273/94
Nutzungsentschädigung
wegen vertragswidriger Fortsetzung des Gebrauchs
der Mietsache
- Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
durch eine fristlose Kündigung die gemieteten Räume nicht zurück,
so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
in Hšhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung
nicht erst durch eine rechtsgestaltete Willenserklärung des Vermieters.
Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des bisher vereinbarten
Mietzinses oder wenn der ortsübliche Mietzins höher ist in Höhe
des ortsüblichen Mietzinses, BGH, ZMR 1999, 749
Renovierung/Schönheitsreparaturen:
- Eine Klausel, die den Mieter in jedem Fall zum Entfernen
der Tapeten bei Auszug verpflichtet, ist unwirksam, AG Wuppertal, AZ. 97 C
257/99
- Ein Vermieter, der seinen Mietern Ersatz fŸr Mängelbeseitigungen
schuldet, kann einwenden, dass fällige Schönheitsreparaturen als
Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Weigert sich ein Vermieter nach
Fristsetzung vorhandene Mängel an der Mietwohnung zu beseitigen, kann
der Mieter zur sogenannten Selbstvornahme schreiten. Die hierbei entstehenden
Kosten für Material und Handwerker kann der Mieter dann von seinem Vermieter
zurückverlangen. Zu beachten ist aber, dass sich der Mieter das anrechnen
lassen muss, was er hierdurch erspart, z. B. die Schönheitsreparatur
des wiederhergestellten Zimmers etc., LG Berlin NJW RR 1997, 265
- Die Schönheitsreparaturen umfassen grundsätzlich
nur die Beseitigung solcher Mängel, die durch den vertragsgemässen
Gebrauch der Mietsache herbeigeführt werden und von dem Mieter nicht
zu vertreten sind. Hierzu gehören insbesondere Maler-, Tapezierarbeiten.
Davon zu unterscheiden sind Schadensersatzansprüche des Vermieters. Diese
kommen in Betracht, wenn der Mieter vertragliche Nebenpflichten verletzt.
Das ist etwa der Fall, wenn er z. B. durch Verletzung seiner Obhutspflichten
die Mietsache beschädigt oder verschlechtert. Fordert also der Vermieter
zu Schönheitsreparaturen auf, so ist hierin nicht enthalten die Aufforderung
zur Beseitigung von Mängel die durch Beschädigung entstanden sind,
BGH WM 1996, 91
- Hat der Mieter keine ausdrückliche Auszugsrenovierung,
sondern lediglich die regelmЧige Vornahme der Schönheitsreparaturen
vorgenommen und sich verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit die Mieträume
in geeignetem Zustand zu übergeben, so bedeutet dies einerseits nicht,
dass beim Auszug eine vollständige Renovierung zu erfolgen hat. Hat der
Mieter aber z. B. im Übermass Dübel angebracht, so kann dadurch
die Notwendigkeit einer Renovierung der davon betroffenen Fläche begründet
sein. Zu beachten ist hier insbesondere, dass der Mieter auch dann wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vermieter
die Mietsache später z. B. durch Umbau verändert, OLG Düsseldorf
ZMR 1994, 259
Tierhaltung:
- Dem Mieter kann verboten werden, einen American
Staffordshire Terrier in der Wohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen
werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen
ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potenziell gefährlichsten
Kampfhunden gehören, AG Frankfurt 33 C 77/00-67
- Zustimmung zur Haltung von Kampfhunden darf verweigert
werden. Der Hundehalter versuchte, wenigstens eines der Tiere halten zu können.
Er gab zwei Hunde ab und ging wegen des dritten in die nächste
Instanz. Das Gericht hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus
mit zwölf Wohnungen noch für zu gefährlich. Daran ändere
sich auch nichts durch die Angaben des Mieters, dass das Tier sich bisher
friedlich verhalten habe. Es könne sein, dass es in der Wissenschaft
unterschiedliche Auffassungen Ÿber die Angriffslust dieser Hunderasse gebe.
Ein Vermieter handle jedenfalls verantwortungsbewusst, wenn er die weitverbreitete
Ansicht über die Gefährlichkeit ernst nehme und deswegen die nach
dem Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Hundehaltung verweigere, Landgericht
Giessen vom 15. Juni 1994, AZ 1 S 128/94
Satelittenanlage/Kabelanschluss:
- Ist in dem Wohnhaus bereits ein Anschluss für
Breitbandkabel vorhanden, kann ein Mieter nicht mit der Begründung, dass
er über Satellit noch mehr Programme empfangen kann, die Erlaubnis fŸr
eine Satellitenantenne verlangen, OLG Naumburg 4 U 110/93, WM 94, 17
- Es besteht kein Anspruch des Mieters auf das Anbringen
einer Parabolantenne, wenn trotz Aufforderung dem Vermieter keine Unterlagen
Ÿber die beabsichtigte Montage vorgelegt werden, das Haus, aber nicht die
Wohnung an das BK Netz angeschlossen ist, der vormals ausländische Mieter
(hier: türkischer Abstammung) die deutsche Staatsangehšrigkeit angenommen
hat, AG Schöneberg, 109 C 545/99
Schadensersatz
wegen Beschädigung der Mietsache:
- Ist die Oberfläche der Badewanne stark aufgerauht,
weil sie der Mieter über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäss gereinigt
hat, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, LG Düsseldorf, 24 S
289/94 DWW 96, 281
- Ein auf starkes Rauchen zurück führender
Geruch und die Verfärbungen von Tapeten in der Mietwohnung können
Schadenersatzansprüche des Vermieters zur Folge haben. Die entstandenen
Belästigungen sind als Schäden an zusehen, AG Tuttlingen, 1999
Wohngeräusche
- Baden und Duschen ist in einer Mietwohnung auch
nachts erlaubt. Allerdings unter Umständen nur für eine begrenzte
Zeit. Eine Klausel in einem Mietvertrag oder einer Hausordnung, die nächtliches
Baden und Duschen zwischen 22 und vier Uhr verbietet, ist unwirksam. Das Geräusch
ein- und auslaufenden Wassers gehöre zu den normalen Wohngeräuschen;
zudem erstrecke sich der Mietgebrauch auf die ganze Wohnung zu jeder Tages-
und Nachtzeit. Lediglich die Dauer des Badens und Duschens sollte zu später
Stunde in einem Mehrfamilienhaus auf 30 Minuten begrenzt werden. Landgericht
Köln AZ: 1 S 304/96
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