Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

 

vom 19.April .2001 (BGBl. I S. 623)
zuletzt geändert Art.5 Abs 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I S.3138)

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

§ 2 - Kostenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 10000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzburch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

§ 3 - Auftrag

(1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrages.

(2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

  1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
  2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder
  3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs.1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

§ 4 - Vorschuss

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsma§nahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsma§nahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden ist mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschie§enden Beträge bestehen.

§ 5 - Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) über die Erinnerung des Kostenschuldner und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Absatz 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinem Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Absatz 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Soweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vorschriften verwiesen wird, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsma§nahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 6 - Nachforderung

Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.

§ 7 - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg getroffen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 8 - Verjährung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 48.90 Deutsche Mark beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

§ 9 - Höhe der Kosten

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften

§ 10 - Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht wegen der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der im 1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

§ 11 - Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen.

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 188 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.

§ 12 - Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach § 18 bis 35, 51, 52, 130 Absatz 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Absatz 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erheben Wegegebühr angerechnet.

(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes) wird die im § 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr erhoben.

 

Abschnitt 3 - Kostenzahlung

§ 13 - Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind

  1. der Auftraggeber und
  2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

§ 14 - Fälligkeit

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

§ 15 - Entnahmerecht

(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs.2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden. Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht, wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auftraggeber.

§ 16 - Verteilung der Verwertungskosten

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs.1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschlie§lich bei der Durchführung eines Auftrages entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

 

Abschnitt 4 - übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 - übergangsvorschrift

(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist; Kosten der in § 15 Abs.1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt ma§gebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 19 - übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnumemr 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S.3039) zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs.1 Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben.

(2) Kosten der in § 15 Abs.1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 20 - In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendende Ma§gaben

Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.23 Buchstabe a und Abschnitt IV Nr.3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl. 1990 II S.885, 936, 940) in Verbindung mit der Ermä§igungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.27 und Abschnitt IV Nr.4 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941) sind entsprechend anzuwenden.


Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

vom 01.05.2001 bis 31.12.2001: Gebühren in DM - ab 01.01.2002: Gebühren in Euro

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 II ZPO) gilt als eine Zustellung
Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt
14.67 7.50
101 Sonstige Zustellung 4.89 2.50
102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 170 II ZPO), je Seite
Eine angefangene Seite wird voll berechnet
Gebühr in Höhe von Schreibauslagen

2. Vollstreckung

Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
200 Amtshandlung nach § 845 I 2 ZPO (Vorpfändung) 24.45 12.50
205 Pfändung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
39.12 20.-
206 übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO 24.45 12.50
210 übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist. 24.45 12.50
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
24.45 12.50
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
39.12 20.-
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben
78.23 40.-
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
146.69 75.-
241 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
195.58 100.-
242 übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
146.69 75.-
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
78.23 40.-
260 Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung 58.67 30.-
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 58.67 30.-

3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt
Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
300 Versteigerung oder Verkauf von
  • beweglichen Sachen
  • Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
  • Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
78.23 40.-
301 öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
78.23 40.-
302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist
14.67 7.50
310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 II ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
24.45 12.50

4. Besondere Geschäfte

Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 II, § 106 I Nr.1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr.500 erhoben.
146.69 75.-
401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen
9.78 5.-
410 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) au§erhalb der Zwangsvollstreckung 24.45 12.50
411 Beurkundung eines Leistungsangebotes
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nr.410 zu erheben ist.
9.78 5.-
420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung au§erhalb der Zwangsvollstreckung 24.45 12.50
430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschlie§lich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchfürhung des Auftrags entstanden sind.
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des §12 II GVKostG erhoben.
5.87 3.-

5. Zeitzuschlag

Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde
Ma§gebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.
29.34 15.-

6. Nicht erledigte Amtshandlungen

Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
600 Nicht erledigte Zustellung (Nummern 100 und 101) 4.89 2.50
601 nicht erledigte Wegnahme einer Person (Nummer 230) 39.12 20
602 Nicht erledigte Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240) oder Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder übergabe an den Verwalter (Nummer 242) 48.90 25.-
603 Nicht erledigte Beurkundung eines Leistungsangebotes (Nummer 411) 9.78 5.-
604 Nicht erledigte Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
Die Gebühr für die nicht abgenommene Eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht erhoben wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO)
24.45 12.50

7. Auslagen

Nr Gebührentatbestand Gebühr DM Gebühr EU
700 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung bei der Durchführung desselben Auftrags
1. für die ersten 50 Seiten 0.98 0.50
2. für jede weitere Seite 0.29 0.15
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 I Nr.1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Schreibauslagen werden erhoben für

  1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
  2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
  3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 II ZPO).
(3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.
701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe
702 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen in voller Höhe
703 An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und übersetzer zu zahlende Beträge in voller Höhe
704 An die zum öffnen von Türen und Behältern sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge in voller Höhe
705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen laufenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers in voller Höhe
706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wird in voller Höhe
707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personene, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten in voller Höhe
708 An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge in voller Höhe
709 Kosten für Arbeitshilfen in voller Höhe
710 Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt 9.78 5.-
711 Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Entfernung des am weitesten entferntesten Zieles vom Amtsgericht
- bis zu 10 Kilometer 4.89 2.50
- von mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer 9.78 5.-
- von mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer 14.67 7.50
- von mehr als 30 Kilometer 19.56 10.-
(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese ma§gebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung ma§gebend.

(2) Wegegeld wird nicht erhoben für

  • die sonstige Zustellung (Nummer 101)
  • die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden (3) In den Fällen des § 10 II 1 und 2 GVKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 III ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.
  • 712 Bei Geschäften au§erhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder au§erhalb des dem Gerichtsvollziehers zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvolllzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften in voller Höhe
    713 Pauschale für sonstige Auslagen je Auftrag 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 5.87 DM / 3.- EUR, höchstens 19.56 DM / 10.- EUR

    Stand 01.01.2002.

     


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