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AV
d. MJ v. 23.
5. 2001 (5653-204.13)
- Nds. Rpfl. S.
VORIS 35507 00 00 00 002
AV d. MJ v. 1.3.1976 - Nds. Rpfl. S. 62 -AV d. MJ v. 26.9.1996 - Nds.
Rpfl. S. 264 -
VORIS 35507 00 00 00 001
Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende
bundeseinheitliche Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
(DB-GvKostG) beschlossen:
A. Grundsätze von allgemeiner Bedeutung
Zu
§ 1
Nr. 1
Die
Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.
Zu
§ 3
Nr. 2
(1) Gibt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, so ist der Auftraggeber
darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist,
wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats
ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. Wird der Mangel innerhalb
der Frist behoben, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anschrift des Schuldners unzutreffend
und die zutreffende Anschrift der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher
nicht bekannt ist und der Auftrag deshalb zurückgegeben wird.
(2) Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt- der
Bedingung als erteilt. § 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG bleibt unberührt.
(3) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen Vollstreckungstitel
zuzustellen, aufgrund dieses Titels Vollstreckungshandlungen gegen den
Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807
Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen (§ 900 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
(4) Verbindet der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn der Schuldner
der sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung widerspricht.
Widerspricht dagegen der Gläubiger der sofortigen Abnahme, so handelt
es sich um zwei Aufträge, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1
ZPO gegeben sind.
(5) Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder
einer Vorpfändungsbenachrichtigung an mehrere Drittschuldner handelt es
sich um mehrere Aufträge. Die Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung
nebst Zustellung an Drittschuldner und Schuldner ist ein Auftrag.
(6) Bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Verhaftung
handelt es sich kosten rechtlich nicht um einen neuen Auftrag. Dagegen
ist der Auftrag zur Vollziehung des Haftbefehls ein gesonderter Auftrag.
Zu
§4
Nr.
3
(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben
werden bei
a) Aufträgen von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht,
b) Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen
Nachteil bringen würde,
c) Aufträgen zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten.
(2) Bei der Einforderung des Vorschusses ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen,
dass der Auftrag erst durchgeführt wird, wenn der Vorschuss gezahlt ist
und dass der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht
bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden
Kalendermonats bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher
eingegangen ist.
(3) Für die Einhaltung der Fristen nach § 3 Abs. 4 Satz 4 und
§ 4 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist bei einer Überweisung der Tag
der Gutschrift auf dem Dienstkonto und bei der Übersendung eines Schecks
der Tag des Eingangs des Schecks unter der Voraussetzung der Einlösung
maßgebend.
(4) Die Rückgabe der von dem Auftraggeber eingereichten Schriftstücke
darf nicht von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
(5) Bei länger dauernden Verfahren (z.B. Ratenzahlung, Ruhen des Verfahrens)
können die Gebühren bereits vor ihrer Fälligkeit (§ 14 GvKostG) vorschussweise
erhoben oder den vom Schuldner gezahlten Beträgen (§ 15 Abs. 2 GvKostG)
entnommen werden.
Zu
§5
Nr.
4
(1) Solange eine gerichtliche Entscheidung oder
eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist, hat die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige
Kostenansätze richtigzustellen (vgl. Nr. 7 Abs. 4). Soweit einer Erinnerung
abgeholfen wird, wird sie gegenstandslos.
(2) Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung
des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist sie
mit den Vorgängen der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor vorzulegen.
Dort wird geprüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist
oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen.
Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst die Bezirksrevisorin
oder der Bezirksrevisor, dass die Erinnerung mit den Vorgängen unverzüglich
dem Gericht vorgelegt wird.
(3) Alle gerichtlichen Entscheidungen über Kostenfragen hat die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher der zuständigen Bezirksrevisorin oder dem
zuständigen Bezirksrevisor mitzuteilen, sofern diese nicht nach Absatz
2 an dem Verfahren beteiligt waren.
Zu
§7
Nr.
5
Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
einem Antrag des Kostenschuldners auf Nichterhebung von GV-Kosten wegen
unrichtiger Sachbehandlung nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist
die Entscheidung dem Kostenschuldner mitzuteilen. Erhebt dieser gegen
die Entscheidung Einwendungen, so legt die Gerichtsvollzieherin oder der
Gerichtsvollzieher die Vorgänge unverzüglich mit einer dienstlichen
Äußerung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder dem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten (§ 2 Nr. 2 GVO) vor. Von dort wird die Bezirksrevisorin
oder der Bezirksrevisor beteiligt; die Nichterhebung der Kosten nach §
7 Abs. 2 Satz 3 GvKostG im Verwaltungsweg wird angeordnet, wenn die Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind. Anderenfalls wird zunächst geprüft,
ob der Kostenschuldner eine Entscheidung im Verwaltungswege oder eine
gerichtliche Entscheidung begehrt. Nach dem Ergebnis der Prüfung
entscheidet die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte entweder
selbst oder legt die Vorgänge mit der äußerung der Gerichtsvollzieherin
oder des Gerichtsvollziehers dem Amtsgericht (§ 7 Abs. 2 i.V.m. §
5 Abs. 2 GvKostG) zur Entscheidung vor.
Zu
§13
Nr.
6
(1) Von Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Vertretern
des Auftraggebers sollen Kosten nur eingefordert werden, wenn sie sich
zur Zahlung bereit erklärt haben.
(2) Können die GV-Kosten wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch
vom Auftraggeber nicht erhoben werden, so teilt die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher die nicht bezahlten Kosten ohne Rücksicht
auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gericht mit, das die
Sache bearbeitet hat (vgl. § 77 a GVO). Das gleiche gilt bei gerichtlichen
Aufträgen.
(3) Genießt der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten
Kosten nach Absatz 2 der zuständigen Gerichtskasse oder der an Stelle
der Gerichtskasse zuständigen Vollstreckungsbehörde mitzuteilen; diese
hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen. Die in einem Verfahren nach
der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung entstandenen Kosten sind
jedoch zu den Sachakten mitzuteilen. Bei Gebührenfreiheit des Auftraggebers
sind etwaige Auslagen von diesem einzufordern.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 2 oder 3 können unterbleiben, wenn
die Kosten voraussichtlich auch später nicht eingezogen werden können.
(5) In den Sonderakten oder - bei Zustellungs- und Protestaufträgen -
in Spalte 8 des Dienstregisters l ist zu vermerken, dass die Kostenmitteilung
abgesandt oder ihre Absendung gemäß Absatz 4 unterblieben ist.
Zu
§ 14
Nr.
7
(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag in den Akten eine Kostenrechnung
auf. Darin sind die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen
Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten
Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse anzugeben. Sofern
die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes
(§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und
bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden
Entfernungen anzugeben. Die Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag
und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.
(2) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, so ist die Kostenrechnung
auf die Urkunde zu setzen und auf alle Abschriften zu übertragen. Bei
der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner
ist die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder auf die mit dieser zu
verbindenden Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen.
(3) Wird dem Kostenschuldner weder die Urschrift noch die Abschrift einer
Urkunde ausgehändigt, so muss die Kostenrechnung außer den in Absatz 1
genannten Angaben auch die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung
der Sache enthalten; eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Kostenschuldner
mitzuteilen.
(4) Bei unrichtigem Kostenansatz stellt die Gerichtsvollzieherin oder
der Gerichtsvollzieher eine berichtigte Kostenrechnung auf und zahlt den
etwa überzahlten Betrag zurück. Dieser Betrag wird in den laufenden Geschäftsbüchern
unter besonderer Nummer als Minusbuchung von den Kosten abgesetzt.
(5) Bei der Nachforderung von Kosten ist § 6 GvKostG, bei der Zurückzahlung
von Kleinbeträgen § 82 GVO zu
beachten.
Nr.
8
(1) Kosten im Betrag von weniger als 2,50 Euro (4,89
Deutsche Mark) sollen nicht für sich allein eingefordert, sondern
vielmehr gelegentlich kostenfrei oder zusammen mit anderen Forderungen
eingezogen werden. Kleinbeträge, die hiernach nicht eingezogen werden
können, sind durch einen Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten
zu löschen. Die der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher
nach den geltenden Bestimmungen (§11 Nr. 3 GVO) aus der Landeskasse
zu ersetzenden Beträge sind in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs
II einzutragen. Der Buchungsvorgang ist dort in Spalte 14 durch den ßuchstaben
K zu kennzeichnen. Bei im Dienstregister l verzeichneten Aufträgen
sind dort in Spalte 5 die Kosten durch Minusbuchung zu löschen, die
aus der Landeskasse zu ersetzenden Auslagen in Spalte 7 einzutragen und
der Buchungsvorgang durch den Buchstaben K in Spalte 8 zu kennzeichnen.
Auch wenn Beträge gelöscht sind, können sie später
nach Satz 1 eingezogen werden.
(2) Die GV-Kosten können insbesondere erhoben werden
a) durch Einlösung eines übersandten oder übergebenen Schecks;
b) durch Einziehung im Lastschriftverfahren;
c) durch Aufforderung an den Kostenschuldner, die Kosten innerhalb einer
Frist, die regelmäßig zwei Wochen beträgt, unter Angabe
der Geschäftsnummer an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher
zu zahlen,
d) ausnahmsweise durch Nachnahme, wenn dies zur Sicherung des Eingang
der Kosten angebracht erscheint.
Nr.
9
(1) Zahlt ein Kostenschuldner die angeforderten
GV-Kosten nicht fristgemäß, so soll er gemahnt werden. Die Mahnung kann
unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Kostenschuldner sie
unbeachtet lässt. War die Einziehung der Kosten durch Nachnahme versucht,
so ist nach Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe c zu verfahren; einer Mahnung bedarf
es in diesem Falle nicht.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei
der für den Wohnsitz oder Sitz des Kostenschuldners zuständigen Gerichtskasse
oder bei der an Stelle der Gerichtskasse zuständigen Vollstreckungsbehörde
die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung
nicht erforderlich ist oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt
hat (vgl. § 77a GVO). Bei einem Rückstand von weniger als 25 Büro (48,90
Deutsche Mark) soll ein Antrag nach'Satz 1 in der Regel nur gestellt werden,
wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der Gerichtskasse
oder Vollstreckungsbehörde noch weitere Forderungen gegen den Kostenschuldner
bestehen; Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Der Kosteneinziehungsantrag
ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen. In den Sonderakten
oder- bei Zustellungs- und Protestaufträgen - in Spalte 8 des Dienstregister.s
l ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum
kein Kostenvorschuss erhoben ist. Zahlt der Kostenschuldner nachträglich
oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz
oder teilweise, so ist dies der Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die eingegangenen Beträge sind in folgender Reihenfolge auf die offenstehenden
Kosten anzurechnen, sofern sie zu ihrer Tilgung nicht ausreichen:
a) Wegegelder und Reisekosten gemäß Nr. 712 KV,
b) Schreibauslagen,
c) sonstige Auslagen,
d) Gebühren.
(4) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen
Kosten, wenn
a) die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist,
insbesondere die Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde mitgeteilt hat,
dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos
verlaufen sei, und
b) nach der Mitteilung der Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde oder
der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die
Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die Beträge
durch Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten und stellt gleichzeitig
die zu erstattenden Auslagen in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs
II ein. Bei Zustellungs- und Protestaufträgen sind die Beträge durch Minusbuchung
in Spalte 5 des Dienstregisters l zu löschen und die zu erstattenden Auslagen
dort in Spalte 7 einzustellen.
B. Grundsätze, die nur für einzelne Kostenvorschriften von Bedeutung sind
Zu
Nr. 100,101 KV
Nr. 10 (1) Für Zustellungen von Amts wegen wird
keine Zustellungsgebühr erhoben.
(2) Für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung (§ 900 ZPO) ist eine Gebühr nur im Fall der persönlichen
Zustellung (Nr. 100 KV) zu erheben.
Zu
Nr. 205 KV
Nr. 11
(1) Für eine Anschlusspfändung wird dieselbe Gebühr
erhoben wie für eine Erstpfändung. Durch die Gebühr wird auch die Zustellung
des Pfändungsprotokolls durch die nachpfändende Gerichtsvollzieherin oder
den nachpfändenden Gerichtsvollzieher an die erstpfändende Gerichtsvollzieherin
oder den erstpfändenden Gerichtsvollzieher (§ 826 Abs. 2 ZPO, § 167 Nr.
2 GVGA) abgegolten.
(2) Für die Hilfspfändung (§ 156 GVGA) wird die Gebühr nicht erhoben.
Zu
Nr. 220 KV
Nr.
12
(1) Die Gebühr wird ohne Rücksicht auf die Zahl
der entfernten Sachen und die Zahl der Aufträge erhoben.
(2) Bei der Berechnung der Zeitdauer (vgl. Nr. 15) ist auch die Zeit zu
berücksichtigen, die erforderlich ist, um die Sachen von dem bisherigen
an den neuen Standort zu schaffen.
(3) Werden Arbeitshilfen hinzugezogen, so genügt es, wenn die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher ihnen an Ort und Stelle die nötigen Weisungen
gibt und ihnen die weitere Durchführung überlässt. Dabei rechnet nur die
Zeit, während welcher die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
zugegen ist.
Zu
Nr. 221 KV
Nr.
13
Im Fall der Hilfspfändung (§ 156 GVGA) wird die
Gebühr nur erhoben, wenn der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die
dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor die Gerichtsvollzieherin
oder der Gerichtsvollzieher das Papier an den Schuldner zurückgegeben
hat. Sonst werden nur die Auslagen erhoben.
Zu
Nr. 410, 411 KV
Nr.
14
(1) Die in den Nrn. 410,411 KV bestimmten
Gebühren werden nur erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
mit dem Angebot der Leistung oder der Beurkundung des Leistungsangebots
außerhalb eines Auftrags zur Zwangsvollstreckung besonders beauftragt
war. Ein Leistungsangebot im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags nach
§ 756 ZPO oder die Beurkundung eines solchen Angebots ist Nebengeschäft
der Vollstreckungstätigkeit (vgl. § 77 Nr. 4, § 84 GVGA).
(2) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder
der Gerichtsvollzieher nach Landesrecht für die Amtshandlung sachlich
nicht zuständig ist.
Zu
Nr. 500 KV
Nr.
15
(1) Bei der Berechnung des Zeitaufwandes für
eine Amtshandlung ist auch die Zeit für die Aufnahme des Protokolls,
für die Zuziehung von weiteren Personen oder für die Herbeiholung
polizeilicher Unterstützung mit einzurechnen. Dagegen darf weder
die Zeit für Hin- und Rückweg noch die Zeit, die vor der Amtshandlung
zur Herbeischaffung von Transportmitteln verwendet worden ist, in die
Dauer der Amtshandlung eingerechnet werden (vgl. auch Nr. 12 Abs. 2 und
3).
(2) Bei der Wegnahme von Personen oder beweglichen Sachen rechnet die
für die Übergabe erforderliche Zeit mit. Nr: 12 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
Zu
Abschnitt 6. KV
Nr.
16
Gebühren nach Nrn. 600 bis 604 KV werden nicht
erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher örtlich
nicht zuständig ist und Kenntnis von der vollständigen neuen
Anschrift des Schuldners hat oder erlangt. Auslagen sind anzusetzen, wenn
der Schuldner in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist. Ist der
Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, so sind die entstandenen
Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden
Gerichtsvollzieher zum Zweck des späteren Kostenansatzes (§
5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG) mitzuteilen.
Zu
Nr. 710 KV
Nr.
17
(1) Die Pauschale nach Nr. 710 KV wird nur erhoben,
wenn die Beförderung der Erledigung einer Amtshandlung dient und durch
die Benutzung des eigenen Beförderungsmittels die ansonsten erforderliche
Benutzung eines fremden Beförderungsmittels vermieden wird.
(2) Der Name einer mitgenommenen Person und der Grund für die Beförderung
durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher sind in den
Akten zu vermerken.
Zu
Nr. 711,712 KV
Nr.
18
(1) Die Höhe des Wegegeldes nach Nr. 711 KV hängt
davon ab, in welcher Entfernungszone der Ort der am weitesten entfernt
stattfindenden Amtshandlung liegt. Für jede Amtshandlung kommen zwei Entfernungszonen
in Betracht. Mittelpunkt der ersten Entfernungszone ist das Hauptgebäude
des Amtsgerichts und zwar auch dann, wenn sich die Verteilungsstelle (§
33 GVO) in einer Nebenstelle oder Zweigstelle des Amtsgerichts befindet.
Mittelpunkt der zweiten Entfernungszone ist das Geschäftszimmer der Gerichtsvollzieherin
oder des Gerichtsvollziehers. Maßgebend ist in beiden Fällen die (einfache)
nach der Luftlinie zu messende Entfernung vom Mittelpunkt zum Ort der
Amtshandlung. Die kürzere Entfernung ist entscheidend.
(2) Bei einer persönlichen Zustellung (§ 19 Buchstabe a GVGA) wird ein
Wegegeld nur erhoben, wenn diese Form der Zustellung nach § 21 Nr, 2,
4 oder 5 GVGA geboten ist.
(3) Neben dem Wegegeld werden andere durch die auswärtige Tätigkeit bedingte
Auslagen, insbesondere Fähr- und Brückengelder sowie Aufwendungen für
eine Übernachtung oder einen Mietkraftwagen nicht angesetzt.
(4) Wird eine Amtshandlung von der Vertretungskraft der Gerichtsvollzieherin
oder des Gerichtsvollziehers vorgenommen, so gilt folgendes:
a) Sind die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft
demselben Amtsgericht zugewiesen, so ist für die Berechnung des Wegegeldes
in den Fällen der Nr. 711 KV das Geschäftszimmer der Vertretungskraft
maßgebend.
b) Sind die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft
nicht demselben Amtsgericht zugewiesen, so liegt bei Amtshandlungen der
Vertretungskraft im Bezirk der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
ein Fall der Nr. 712 KV nicht vor. Für die Berechnung des Wegegeldes ist
in diesem Fall das Amtsgericht maßgebend, dem die vertretene Gerichtsvollzieherin
oder der vertretene Gerichtsvollzieher zugewiesen ist. Unterhält die Vertretungskraft
im Bezirk dieses Amtsgerichts ein Geschäftszimmer, so ist für die Vergleichsberechnung
nach Absatz 1 von diesem auszugehen.
II.
(1) Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. 5. 2001 in
Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV vom 1. 3.1976, zuletzt geändert
durch AV vom 26. 9.1996, außer Kraft.
(3) Soweit Kosten aufgrund des § 19 des Gesetzes vom 19. 4. 2001 (BGBI.
l S. 623) noch nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der
zuletzt geltenden Fassung zu erheben sind, ist die AV vom 1. 3. 1976,
zuletzt geändert durch AV vom 26. 9. 1996, weiterhin anzuwenden.
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